PascalPflaum schreibt:
Die Rechtsseite des DSB könnte auch mal aktualisiert werden. So viele neue Fälle laufen ja nicht auf.
Zum Thema Oberliga Nord, Agon Neumünster, dass ja vielerorts heiß diskutiert wurde findet man dort nichts, obwohl ja bereits einUrteil vorliegt. Jeder Verband/Staffelleiter/Landesspielleiter kann aus den Fehlern lernen.
Zunächst bin ich mit PascalPflaum einer Meinung, was die Aktualisierung der Rechtsseite anbelangt.
Speziell zum angesprochenen Fall wäre aus Rechtssicht eine objektive Darstellung sehr wichtig und insbesondere auch die daraus zu ziehenden Lehren sollten dabei im Vordergrund stehen.
Es ist wohl leider so, dass ohne ausreichendes Hintergrundwissen und nur bruchstückhaftem Herausklauben von Zitaten dem Sachverhalt insgesamt nicht Genüge getan wird.
Dass der Bundesturnierdirektor sich hinter einen seiner wichtigsten Schiedsrichter stellt, darf doch nicht verwundern!
Ich habe seinen Artikel in der Euro-Rochade gelesen. Alles, was da geschrieben steht, klingt plausibel. Man muss ja nicht die gleiche Meinung zum Sachverhalt vertreten wie der hier zuständige Turnierleiter, Jürgen Kohlstädt.
Er hat einen in der Norddeutschen TO nicht klar geregelten Sachverhalt so entschieden, wie er es in der Bundesliga getan hätte, nach der Turnierordnung des DSB, die er hier sinngemäß angewendet hat. Man muss es nicht so machen, er hat es aber.
Nochmals der springende Punkt:
Eine Mannschaft hätte sich nur mit einem kampflosen 8 : 0-Sieg in der letzten Runde vor dem Abstieg gerettet. Aber eben darum geht es. Kann allein ein kampfloses 8 : 0 über den Abstieg entscheiden? Der Turnierleiter meinte, nein. Wie nun in so einem Fall genau zu verfahren ist, ist in der TO leider nur unpräzise geregelt und überlässt es quasi dem Turnierleiter, wie er verfährt. Aus meiner Sicht war die Entscheidung des Turnierleiters aber weder willkürlich, noch ohne Sinn und Verstand (wie anderswo auch zu lesen), noch entbehrt sie jeder rechtsstaatlichen Grundlage.
Was nun die Auslassungen des Amtsgerichts Hamburg betrifft:
1. Es hat einen Beschluss gefasst, wer die Prozesskosten zu tragen hat. Auf so einen vom Amtsgericht zu fassenden Beschluss haben sich die beteiligten Parteien in einem Vergleich geeinigt.
2. Als Maßstab für die Kostenverteilung dabei wurde angenommen, wie der Rechtsstreit bei weiterer Fortführung voraussichtlich entschieden worden wäre. Also Konjunktiv.
Die Argumentation des Amtsgerichts ist sicher nicht von der Hand zu weisen, was z.B. die Norddeutsche TO anbelangt und die hier unzureichenden und nicht präzisen Formulierungen. Auch die Möglichkeit, dass der Turnierleiter weitestgehend „freie Hand“ bei der Entscheidungsfindung hat, ist zu rügen. Das muss geändert werden!
Aber ein Amtsgericht ist eben auch nur ein Amtsgericht und nicht etwa das Bundesverfassungsgericht. Der im Beschluss ausformulierte Sachverhalt spiegelt die Meinung der Amtsrichterin König wider, nicht mehr und nicht weniger.
Inwieweit ihr Sachverstand zu Turnierregelungen und Schiedsgericht und Schiedsrichter-Entscheidungen vorhanden ist, will und kann ich nicht beurteilen.
Ich persönlich halte aber Formulierungen wie „ … grob fehlerhaft, willkürlich und entbehrt jeder rechtsstaatlichen Grundlage“ oder „…ist rechtswidrig und entbehrt jeder Grundlage“ für unangemessen und der Sache selbst nicht dienlich.