Mittlerwele gibt es auch eine Stellungnahme von GM Bindrich dazu:
http://schach-welt.de/BLOG/Blog/FallBin ... chtbeendet
Auszug aus dem DSB-Präsidiumsbeschluss:
GM Falko Bindrich hat mit seinem Verhalten gegen Ziff. 5.3.4 der Turnierordnung des Schachbundesliga e.V. verstoßen und sich damit zugleich gem. § 55 Abs. 1 der DSB-Satzung einen schweren Verstoß gegen die Grundsätze des Deutschen Schachbundes zuschulden kommen lassen und so dem Ansehen des Bundes schweren Schaden zugefügt.
Sehen wir uns den § 55 der DSB-Satzung näher an:
§ 55 Sanktionen
(1) Gegen Mitglieder nach § 4 und § 5 Abs. 2 können seitens des Bundes Sanktionen verhängt werden, wenn sie
1. trotz Abmahnung unter Hinweis auf mögliche Sanktionen die ihnen dem Bund gegenüber obliegenden Pflichten nicht erfüllen oder Beschlüsse der Bundesorgane nicht beachten,
2. sich schwerer Verstöße gegen die Grundsätze des Bundes zuschulden kommen lassen,
3. sich eines Dopingverstoßes schuldig machen,
4. die Interessen oder das Ansehen des Bundes schädigen.
Die vom DSB angeführten Begründungen sind also hier unter 2. und 4. aufgeführt.
Die Begründungen dazu ergeben sich aus Ziffer 5.3.4 der Turnierordnung des Schachbundesliga e.V.:
5.3.4 Der Schiedsrichter ist verpflichtet, den Gebrauch von Computern im Turnierareal zum
Zwecke der Berichterstattung (Live-Übertragung, Live-Ticker, etc.) zu gestatten. Die
Spieler dürfen während ihrer laufenden Partie keinen Zugriff auf Mobiltelefone,
Computer und sonstige elektronische Geräte ohne Zustimmung des Schiedsrichters
haben oder sich diesen verschaffen. Die Spieler sind bei begründetem Verdacht auf
Benutzung von Geräten gemäß Satz 2 auf Verlangen des Schiedsrichters verpflichtet,
diese Geräte einzuschalten und zur Überprüfung auszuhändigen. Bei begründetem
Verdacht auf Benutzung von Geräten gemäß Satz 2 ist der Spieler auf Verlangen des
Schiedsrichters verpflichtet, die Überprüfung des Inhalts seiner Kleidung, Taschen
oder Gepäckstücke zuzulassen. Der Schiedsrichter kann gegen den Spieler bei
Verstoß gegen Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 Ordnungsmaßnahmen nach Ziff. 8.1
der Turnierordnung verhängen.
In seiner Entscheidung führt das DSB-Präsidium dazu aus:
Bei seiner Entscheidung hat das Präsidium insbesondere berücksichtigt, dass bereits das Beisichführen technischer Hilfsmittel untersagt ist. Ebenso wurde die nicht erfolgte und aus Sicht des Präsidiums zumutbare Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung in der Entscheidungsfindung - nach übereinstimmender Auffassung ist die Weigerung, sich einer zulässigen Kontrollmaßnahme zu unterziehen, dem Gebrauch eines unzulässigen Hilfsmittels gleichzusetzen - berücksichtigt.
Halten wir fest: in der TO steht „kein Zugriff“, in der Begründung „Beisichführen“. Im entsprechenden FIDE-Art. 12. 3 b) ist es übrigens erlaubt, ausgeschaltete Handys in das Turnierareal mitzubringen:
Ohne Genehmigung des Schiedsrichters ist es dem Spieler untersagt, in das Turnierareal ein Mobiltelefon oder andere elektronische Kommunikationsmittel mitzubringen, sofern diese nicht vollkommen ausgeschaltet sind
Was nun die „Mitwirkung bei der Aufklärung“ anbelangt: diese hat FB wissentlich verweigert und auch begründet. Ob man diese Begründung akzeptiert oder nicht, lassen wir dahingestellt. Ebenso bleibt dahingestellt, ob die Verweigerung einer Kontrolle gleichzeitig ein Schuldeingeständnis darstellt.
Der SR vor Ort hat die Verweigerung der Kontrolle nach Art 5.3.4 mit einer Ordnungsmaßnahme nach Art. 8.1 bestraft:
8. Ordnungsmaßnahmen
8.1 Bei Verstößen gegen die Turnierordnung kann der Schiedsrichter folgende
Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern, Spielern und Mannschaftsführern
verhängen:
a) Ermahnung,
b) Verwarnung,
c) Verweis,
d) Zeitstrafen,
e) Annullierung von Spielergebnissen und Anordnung von Wiederholungsspielen,
f) Erkennung auf Verlust von Partien,
g) Ausschluss von der laufenden Runde,
h) Anordnung, den Spielraum zu verlassen,
i) Anordnung, den Zuschauerraum zu verlassen.
Mehrere Strafen können nebeneinander verhängt werden.
Nach Punkt 8.1 f) hat er auf Verlust der Partie entschieden, was auch vom Turnierleiter bestätigt wurde.
In Betracht käme weiterhin Art. 8.2:
8.2 Darüber hinaus können Turnierleiter und Vorstand des Schachbundesliga e.V. Strafen nach Maßgabe des § 25 der Satzung verhängen (siehe Anhang).
Sieht man sich diesen § 25 an, trifft keiner der aufgeführten Sachverhalte hier zu.
Für den SR und den Turnierleiter ist damit der Fall abgeschlossen.
Das schließt allerdings nicht aus, dass der DSB weitere Maßnahmen entsprechend der Satzung durchführen kann, was nun der Fall ist.
Ich habe versucht, die Sachverhalte unter Nennung der Quellen so objektiv darzustellen, wie es mir möglich ist und mich jeglicher Kommentierung enthalten.