Paragraph 11.3 b) der neuen FIDE-Regeln

hoppepit
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Re: Paragraph 11.3 b) der neuen FIDE-Regeln

Beitrag von hoppepit » 20.05.2014, 20:42

dfuchs hat geschrieben: Auf dieses Glatteis würde ich mich nicht begeben, selbst wenn ich mir sicher wäre. Den derjenige der nachher vor Gericht steht bist du (sofern du die Durchsuchung selbst durchführst), nicht der Verband und auch nicht die FIDE.
Genau da sehe ich auch das Problem!!
Gruß, Peter
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https://www.schachschiri.de
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Steffan Uhlenbrock
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Re: Paragraph 11.3 b) der neuen FIDE-Regeln

Beitrag von Steffan Uhlenbrock » 21.05.2014, 01:01

Artikel 11.3b der FIDE-Schachregeln. Ein leidiger und meiner Meinung nach oft falsch interpretierter Artikel des neuen Regelwerks.
Als verantwortlicher Schiedsrichter im jüngst vergangenen Betrugsfall von Jens Kotainy bei den Dortmunder Schachtagen, darf ich jetzt schon vorwegnehmen, dass es tunlichst unterlassen werden sollte, Spieler ohne eigene ausdrückliche Zustimmung in irgendeiner Form zu einer Durchsuchung bzw. Offenlegung zu nötigen. Denn FIDE-Schachregeln hin oder her: dies sind und bleiben Tatbestände (Nötig, Verletzung von Persönlichkeitsrechten), welche dem Schiedsrichter im Zweifelsfall zivilrechtlich negativ treffen werden. Aber schauen wir doch bei allem Aufruhr zunächst mal etwas genauer auf den Text. (Ich bediene mich mal der Einfachheit halber der deutschen Übersetzung.)
[...] Der Schiedsrichter kann von einem Spieler verlangen, dass dieser in einem abgesonderten Bereich die Untersuchung seiner Kleidung, seiner Gepäckstücke oder anderer Gegenstände zulässt. [...]
Über diese Stelle dürften wohl die meisten Leser stolpern und sich direkt empört haben. Genau genommen ist diese Stelle jedoch sehr schwammig formuliert. Es ergeht nämlich nicht inwiefern das "kann ... verlangen" als Aufforderung oder als Pflichtvornahme anzusehen ist. Eine bloße Aufforderung des Schiedsrichters ein Spieler solle doch bitte aufgrund eines Verdachtes eine Untersuchung über sich ergehen lassen, ist im Grund nicht strafbar. Weiterhin ist auch kein Tatbestand einer Nötigung erfüllt, wenn der Schiedsrichter auf mögliche Sanktionen bei Weigerung verweist, da die FIDE-Schachregeln allgemein bekannt gemacht sind und sich jeder Spieler mit seinem konkludenten Handeln in Form einer Turnierteilnahme wohl auch mit dem basalen Regelwerk verträglich zeigt. Letztlich ist es dem Spieler bis zu diesem Zeitpunkt absolut freigestellt in die Maßnahme einzuwilligen oder diese abschließend abzulehnen. Es sei jedoch ganz klar herausgestellt, dass der Schiedsrichter nicht das Recht einer Zwangsmaßnahme inne hat, dass ihm hier Hoheitsrechte einer polizeilichen Maßnahme einräumt. Daher ist das "kann ... verlangen" wohl eher als Aufforderung mit entsprechenden Sanktionen bei Zuwiderhandlung zu verstehen.
[...] Verweigert ein Spieler die Erfüllung dieser Pflichten, hat der Schiedsrichter Maßnahmen gemäß Artikel 12.9 zu ergreifen
Dies geht dann letztlich mit der deutschen Rechtsprechung vollkommen konform, da die entsprechenden Sanktionen sich auf spieltechnische Sachverhalte beziehen, die wiederrum anderen Regelungen unterliegen und weitestgehend von der staatlichen Gesetzgebung entkoppelt sind.
[...] Der Schiedsrichter oder eine von ihm beauftragte Person darf den Spieler untersuchen, wobei der Untersuchende das gleiche Geschlecht wie der zu Untersuchende haben muss.
Dies darf der Schiedsrichter also mit der Zustimmung des Spielers durchaus tun. Aber auch hierbei sei Vorsicht geboten. An misslicher Griff an die falsche Stelle kann dann schnell mal zu Verstimmungen führen und neue Probleme aufwerfen.


Grundsätzlich muss man auch mal festhalten, dass die FIDE-Schachregeln ein Regelwerk bilden für Schachspiele in der ganzen Welt. Wie sollen dort alle lokalen Gesetzmäßigkeiten ordentlich abgebildet werden? Also eröffnet die FIDE mit Fingerzeig auf das Vorwort durchaus die Möglichkeit von den basalen FIDE-Schachregeln abzuweichen, solange keine ELO-Auswertung vorgenommen wird.
[...] Die FIDE appelliert an alle Schachspieler und Föderationen sich dieser Auffassung anzuschließen. Damit ein Wettkampf von der FIDE gewertet wird, muss er nach den FIDE- Schachregeln gespielt werden. Es wird empfohlen, dass auch nicht von der FIDE gewertete Wettkampfpartien nach den FIDE-Schachregeln gespielt werden. Mitgliedsföderationen können die FIDE um eine Entscheidung die Schachregeln betreffend bitten.
Damit ist klar dargelegt, dass die FIDE-Schachregeln lediglich für die ELO-Turniere als umfassend verbindlich zu betrachten sind. Für national gewertete Turniere ergeht daraus der Umstand, dass die entsprechenden Föderationen die Möglichkeit besitzen einzelne Regularien bedingt aufzuweichen. Inwiefern dies geschieht ist entsprechend zu prüfen. Man betrachte hierzu z.B. die Auslegungshinweise des DSB.


@ Alexander:
Auf deine Frage, wie es die Polizei mit dem Artikel 11.3b sehen wird, möchte ich dir gerne anhand eines Praxisbeispiels von den Dortmunder Schachtagen erläutern.
Dort wurde auf Basis eines Betrugsvorwurfes bei der Polizei Anzeige erstattet. Es handelte sich in diesem speziellen Fall um den nominellen Schaden von 1000€ Preisgeld.
Die Polizei war vor Ort maßte sich jedoch nicht an, eine Leibesvisitation durchzuführen. Dies geschah nicht mal als ihr das manipulierte Mobiltelefon - welches auch zu diesem Zeitpunkt noch Morse-Codes absonderte - kurzzeitig zur Ansicht überlassen wurde.
Die Sache lag kurzzeitig in den Händen der Staatsanwaltschaft, die sich für den Fall brennend interessierten. Jedoch wurde auf das Begehren der Staatsanwaltschaft eine Durchsuchungsmaßnahme zur Sicherung von Beweisen seitens des Amtsgerichts abgewiesen. Der Eingriff in die Privatsphäre des Spielers aber auch in die Privatsphäre Dritter (durch die Kontakte im Handy) waren Gründe der Abweisung. Selbst die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil vor dem dann folgendem Landgericht blieb fruchtlos.
Fazit: Gerichte wägen hier ganz klar den nominellen Schaden gegen die zu verletzenden Persönlichkeitsrechte ab. In den seltensten Fällen wird hier wohl ein Verhältnis vorherrschen, dass ein Gericht dazu veranlasst, einer entsprechenden Maßnahme zuzustimmen.
Diese kurze Ausführung sollte zeigen auf wie dünnem Eis man sich als Schiedsrichter bewegt, wenn man seine vermeidlichen Rechte des Artikel 11.3b der FIDE-Schachregeln mit zuviel Nachdruck ausüben möchte.

Über euer Feedback zur Sache würde ich mich selbstverständlich freuen.

Beste Grüße
Steffan

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