elektronische Kommunikationsmittel
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Re: elektronische Kommunikationsmittel
Wie anderswo zu lesen ist, soll heute eine Entscheidung im "Fall Falko Bindrich" fallen.
http://www.chess-international.de/?p=13665#more-13665
http://www.chess-international.de/?p=13665#more-13665
Re: elektronische Kommunikationsmittel
Das Präsidium des DSB hat eine Entscheidung zu den Vorwürfen gegen GM Falko Bindrich getroffen und "eine Funktions- und Spielsperre
gem. § 55 Abs. 2 Nr. 4 und 5 der DSB-Satzung für die Dauer von 2 Jahren" verhängt.
Nachzulesen unter Chessbase Nachrichten http://www.chessbase.de/nachrichten.asp?newsid=13881
und der Homepage des Deutschen Schachbundes http://www.schachbund.de/entry/558
Gruß Jesre
gem. § 55 Abs. 2 Nr. 4 und 5 der DSB-Satzung für die Dauer von 2 Jahren" verhängt.
Nachzulesen unter Chessbase Nachrichten http://www.chessbase.de/nachrichten.asp?newsid=13881
und der Homepage des Deutschen Schachbundes http://www.schachbund.de/entry/558
Gruß Jesre
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Re: elektronische Kommunikationsmittel
Mittlerwele gibt es auch eine Stellungnahme von GM Bindrich dazu:
http://schach-welt.de/BLOG/Blog/FallBin ... chtbeendet
Auszug aus dem DSB-Präsidiumsbeschluss:
Die Begründungen dazu ergeben sich aus Ziffer 5.3.4 der Turnierordnung des Schachbundesliga e.V.:
Der SR vor Ort hat die Verweigerung der Kontrolle nach Art 5.3.4 mit einer Ordnungsmaßnahme nach Art. 8.1 bestraft:
In Betracht käme weiterhin Art. 8.2:
Für den SR und den Turnierleiter ist damit der Fall abgeschlossen.
Das schließt allerdings nicht aus, dass der DSB weitere Maßnahmen entsprechend der Satzung durchführen kann, was nun der Fall ist.
Ich habe versucht, die Sachverhalte unter Nennung der Quellen so objektiv darzustellen, wie es mir möglich ist und mich jeglicher Kommentierung enthalten.
http://schach-welt.de/BLOG/Blog/FallBin ... chtbeendet
Auszug aus dem DSB-Präsidiumsbeschluss:
Sehen wir uns den § 55 der DSB-Satzung näher an:GM Falko Bindrich hat mit seinem Verhalten gegen Ziff. 5.3.4 der Turnierordnung des Schachbundesliga e.V. verstoßen und sich damit zugleich gem. § 55 Abs. 1 der DSB-Satzung einen schweren Verstoß gegen die Grundsätze des Deutschen Schachbundes zuschulden kommen lassen und so dem Ansehen des Bundes schweren Schaden zugefügt.
Die vom DSB angeführten Begründungen sind also hier unter 2. und 4. aufgeführt.§ 55 Sanktionen
(1) Gegen Mitglieder nach § 4 und § 5 Abs. 2 können seitens des Bundes Sanktionen verhängt werden, wenn sie
1. trotz Abmahnung unter Hinweis auf mögliche Sanktionen die ihnen dem Bund gegenüber obliegenden Pflichten nicht erfüllen oder Beschlüsse der Bundesorgane nicht beachten,
2. sich schwerer Verstöße gegen die Grundsätze des Bundes zuschulden kommen lassen,
3. sich eines Dopingverstoßes schuldig machen,
4. die Interessen oder das Ansehen des Bundes schädigen.
Die Begründungen dazu ergeben sich aus Ziffer 5.3.4 der Turnierordnung des Schachbundesliga e.V.:
In seiner Entscheidung führt das DSB-Präsidium dazu aus:5.3.4 Der Schiedsrichter ist verpflichtet, den Gebrauch von Computern im Turnierareal zum
Zwecke der Berichterstattung (Live-Übertragung, Live-Ticker, etc.) zu gestatten. Die
Spieler dürfen während ihrer laufenden Partie keinen Zugriff auf Mobiltelefone,
Computer und sonstige elektronische Geräte ohne Zustimmung des Schiedsrichters
haben oder sich diesen verschaffen. Die Spieler sind bei begründetem Verdacht auf
Benutzung von Geräten gemäß Satz 2 auf Verlangen des Schiedsrichters verpflichtet,
diese Geräte einzuschalten und zur Überprüfung auszuhändigen. Bei begründetem
Verdacht auf Benutzung von Geräten gemäß Satz 2 ist der Spieler auf Verlangen des
Schiedsrichters verpflichtet, die Überprüfung des Inhalts seiner Kleidung, Taschen
oder Gepäckstücke zuzulassen. Der Schiedsrichter kann gegen den Spieler bei
Verstoß gegen Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 Ordnungsmaßnahmen nach Ziff. 8.1
der Turnierordnung verhängen.
Halten wir fest: in der TO steht „kein Zugriff“, in der Begründung „Beisichführen“. Im entsprechenden FIDE-Art. 12. 3 b) ist es übrigens erlaubt, ausgeschaltete Handys in das Turnierareal mitzubringen:Bei seiner Entscheidung hat das Präsidium insbesondere berücksichtigt, dass bereits das Beisichführen technischer Hilfsmittel untersagt ist. Ebenso wurde die nicht erfolgte und aus Sicht des Präsidiums zumutbare Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung in der Entscheidungsfindung - nach übereinstimmender Auffassung ist die Weigerung, sich einer zulässigen Kontrollmaßnahme zu unterziehen, dem Gebrauch eines unzulässigen Hilfsmittels gleichzusetzen - berücksichtigt.
Was nun die „Mitwirkung bei der Aufklärung“ anbelangt: diese hat FB wissentlich verweigert und auch begründet. Ob man diese Begründung akzeptiert oder nicht, lassen wir dahingestellt. Ebenso bleibt dahingestellt, ob die Verweigerung einer Kontrolle gleichzeitig ein Schuldeingeständnis darstellt.Ohne Genehmigung des Schiedsrichters ist es dem Spieler untersagt, in das Turnierareal ein Mobiltelefon oder andere elektronische Kommunikationsmittel mitzubringen, sofern diese nicht vollkommen ausgeschaltet sind
Der SR vor Ort hat die Verweigerung der Kontrolle nach Art 5.3.4 mit einer Ordnungsmaßnahme nach Art. 8.1 bestraft:
Nach Punkt 8.1 f) hat er auf Verlust der Partie entschieden, was auch vom Turnierleiter bestätigt wurde.8. Ordnungsmaßnahmen
8.1 Bei Verstößen gegen die Turnierordnung kann der Schiedsrichter folgende
Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern, Spielern und Mannschaftsführern
verhängen:
a) Ermahnung,
b) Verwarnung,
c) Verweis,
d) Zeitstrafen,
e) Annullierung von Spielergebnissen und Anordnung von Wiederholungsspielen,
f) Erkennung auf Verlust von Partien,
g) Ausschluss von der laufenden Runde,
h) Anordnung, den Spielraum zu verlassen,
i) Anordnung, den Zuschauerraum zu verlassen.
Mehrere Strafen können nebeneinander verhängt werden.
In Betracht käme weiterhin Art. 8.2:
Sieht man sich diesen § 25 an, trifft keiner der aufgeführten Sachverhalte hier zu.8.2 Darüber hinaus können Turnierleiter und Vorstand des Schachbundesliga e.V. Strafen nach Maßgabe des § 25 der Satzung verhängen (siehe Anhang).
Für den SR und den Turnierleiter ist damit der Fall abgeschlossen.
Das schließt allerdings nicht aus, dass der DSB weitere Maßnahmen entsprechend der Satzung durchführen kann, was nun der Fall ist.
Ich habe versucht, die Sachverhalte unter Nennung der Quellen so objektiv darzustellen, wie es mir möglich ist und mich jeglicher Kommentierung enthalten.
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Re: elektronische Kommunikationsmittel
Ich hatte heute mal nach "Bindrich" gesucht, um die exakte DWZ seines Vaters zu erfahren und siehe da - Falko Bindrich gibt es nicht mehr.
Weiß da jemand Näheres? Ist er nicht mehr Mitglied im DSB oder wird jemand automatisch aus den Datenbanken gelöscht, wenn er eine Spielsperre erhält?
Ich habe nach "Natsidis" gesucht, der erscheint auch nicht, aber da ist die Sperre ja rechtskräftig, während bei Falko Bindrich ja noch das Verfahren läuft.
Weiß da jemand Näheres? Ist er nicht mehr Mitglied im DSB oder wird jemand automatisch aus den Datenbanken gelöscht, wenn er eine Spielsperre erhält?
Ich habe nach "Natsidis" gesucht, der erscheint auch nicht, aber da ist die Sperre ja rechtskräftig, während bei Falko Bindrich ja noch das Verfahren läuft.
Re: elektronische Kommunikationsmittel
Laut E-Mail vom 31.01.13 von Joachim Fleischer an alle DWZ-Referenten werden die Daten von Falko Bindrich auf Anordnung des DSB nicht mehr veröffentlicht.
Grüße Daniel
Grüße Daniel
Re: elektronische Kommunikationsmittel
Gibt es dafür auch eine Rechtsgrundlage ???
Oder handelt es sich um einen Willkürakt ???
Oder handelt es sich um einen Willkürakt ???
Re: elektronische Kommunikationsmittel
Wenn ich raten müsste, würde ich wetten, dass das mit der Sperre zusammenhängt. Wer von der FIDE gesperrt wird, fliegt auf jeden Fall auch aus der ELO-Liste. Siehe Sebastian Feller.
Das wäre meiner Meinung nach auch nur konsequent. Da er ja im Moment "nur" in Deutschland gesperrt ist, kann er im Ausland immer noch an Turnieren teilnehmen. Diese können auch DWZ gewertet werden und vielleicht dadurch Probleme verursachen.
Grüße Daniel
Das wäre meiner Meinung nach auch nur konsequent. Da er ja im Moment "nur" in Deutschland gesperrt ist, kann er im Ausland immer noch an Turnieren teilnehmen. Diese können auch DWZ gewertet werden und vielleicht dadurch Probleme verursachen.
Grüße Daniel
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Re: elektronische Kommunikationsmittel
Ich denke, der DSB darf diesen Willen haben und auch aussprechen, ohne dass man dahinter einen Willkürakt entdeckt. Den worin soll dieser bestehen? Die angefragte Rechtsgrundlage ist so klar wie stilles Mineralwasser.Werner hat geschrieben:Oder handelt es sich um einen Willkürakt ???
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Re: elektronische Kommunikationsmittel
Viel geredet, nichts gesagt. Ein Zusammenhang zu meiner Frage ist nicht erkennbar.dfuchs hat geschrieben:Wenn ich raten müsste, würde ich wetten, dass das mit der Sperre zusammenhängt. Wer von der FIDE gesperrt wird, fliegt auf jeden Fall auch aus der ELO-Liste. Siehe Sebastian Feller.
Das wäre meiner Meinung nach auch nur konsequent. Da er ja im Moment "nur" in Deutschland gesperrt ist, kann er im Ausland immer noch an Turnieren teilnehmen. Diese können auch DWZ gewertet werden und vielleicht dadurch Probleme verursachen.
Grüße Daniel
Es liegt ein Willkürakt vor, wenn die Nichtveröffentlichung der DWZ ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Die Vorposter haben dazu nichts Erhellendes beigetragen.Chlodwig hat geschrieben:Ich denke, der DSB darf diesen Willen haben und auch aussprechen, ohne dass man dahinter einen Willkürakt entdeckt. Den worin soll dieser bestehen? Die angefragte Rechtsgrundlage ist so klar wie stilles Mineralwasser.Werner hat geschrieben:Oder handelt es sich um einen Willkürakt ???
Wo steht denn, dass eine Spielsperre zur Nichtveröffentlichung der DWZ führt?
Bindrich wurde ja nicht ausgeschlossen, sein Verein hat für ihn den Mitgliedsbeitrag für 2013 abgeführt usw.
Selbstverständlich kann und darf Bindich weiterhin DWZ-ausgewertete Turniere mitspielen, soweit diese von der Spielsperre nicht erfasst werden.
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Re: elektronische Kommunikationsmittel
Danke, dfuchs, hatte ich überlesen.
Was nun die Herausnahme aus der DWZ-Veröffentlicung anbelangt: der DSB kann sich sicherlich das Recht herausnehmen, die Veröffentlichung zu unterbinden. Soweit ich es lese, ist das ja wohl Bestandteil des Präsidiumsbeschlusses (nicht veröffentlicht) oder diese "Sanktion" wurde nachträglich von einem Mitglied des Präsidiums angeordnet.
Sicherlich steht die Maßnahme im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Spielsperre.
Ich persönlich halte sie für überzogen, da sie außer vielleicht einer Verärgerung bei Falko Bindrich nichts bringt.
Was nun die Herausnahme aus der DWZ-Veröffentlicung anbelangt: der DSB kann sich sicherlich das Recht herausnehmen, die Veröffentlichung zu unterbinden. Soweit ich es lese, ist das ja wohl Bestandteil des Präsidiumsbeschlusses (nicht veröffentlicht) oder diese "Sanktion" wurde nachträglich von einem Mitglied des Präsidiums angeordnet.
Sicherlich steht die Maßnahme im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Spielsperre.
Ich persönlich halte sie für überzogen, da sie außer vielleicht einer Verärgerung bei Falko Bindrich nichts bringt.
Re: elektronische Kommunikationsmittel
@werner: Geht's noch? Ich habe versucht aus dem was ich an Informationen zur Verfügung habe, das Bestmögliche raus zu ziehen um deine Frage zu beantworten. Das ich das nicht abschließend kann, weil ich weder an der Entscheidung beteiligt bin, noch außerhalb der Veröffentlichungen zu dem Fall weitere Informationen habe, könnte sich dir vielleicht aus meiner vagen Antwort erschlossen haben.
Wenn dir das nicht reicht, dann frag gefälligst an einer Stelle nach, die mehr weiß.
Grüße
Daniel
Wenn dir das nicht reicht, dann frag gefälligst an einer Stelle nach, die mehr weiß.
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Re: elektronische Kommunikationsmittel
Lass dich doch nicht so provozieren. Wenn "Werner" bestimmte Zusammenhänge nicht erkennt oder erkennen will, ist das gänzlich sein Problem.dfuchs hat geschrieben:@werner: Geht's noch? ... Wenn dir das nicht reicht, dann frag gefälligst an einer Stelle nach, die mehr weiß.
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Re: elektronische Kommunikationsmittel
Nanana, Werner hat doch nur eine Frage gestellt, die ihm nicht beantwortet wurde.
Eine Handhabe nach der DWZ-Wertungsordnung besteht m.E. nicht.
Allerdings wird ein Joachim Fleischer natürlich einer Anordnung des DSB-Präsidenten oder Vizepräsidenten nachkommen.
Eine Handhabe nach der DWZ-Wertungsordnung besteht m.E. nicht.
Allerdings wird ein Joachim Fleischer natürlich einer Anordnung des DSB-Präsidenten oder Vizepräsidenten nachkommen.
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Re: elektronische Kommunikationsmittel
Mal etwas weiter ausgeholt und generell betrachtet: Bei allem Respekt vor der Meinung Andersdenkender, aber bei so viel Verständnis, das für Täter zuweilen beim Schach (aber nicht nur dort), gezeigt wird, indem man peinlich genau auf die Einhaltung aller Rechte und Abwehr jeglicher Schuldzuweisungen gegen dieselben achtet, als sei man höchstselbst deren Verteidiger, finde ich das doch recht merkwürdig und ziemlich krude. Langfristig fällt das doch ziemlich auf und stößt auf. - Das nur so am Rande bemerkt.
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Re: elektronische Kommunikationsmittel
@Chlodwig: nein, ich will gewiss nicht Falko Bindrich in irgendeiner Weise verteidigen, das macht er selbst (bzw. sein Anwalt) besser, als ich es könnte.
Ich meine nur, dass man sich bei Entscheidungen - und das gilt für alle Entscheidungen des DSB - möglichst auf Rechtsgrundlagen berufen können sollte.
Eine DWZ ist wie eine ELO ein Gradmesser der schachlichen Leistung. Diese Leistung wird auch künftig gemessen werden, unabhängig davon, ob die Zahl nun veröffentlicht wird oder nicht.
Ob Falko Bindrich nun das Recht auf eine Veröffentlichung zusteht, vermag ich nicht zu sagen.
Ich meine nur, dass man sich bei Entscheidungen - und das gilt für alle Entscheidungen des DSB - möglichst auf Rechtsgrundlagen berufen können sollte.
Eine DWZ ist wie eine ELO ein Gradmesser der schachlichen Leistung. Diese Leistung wird auch künftig gemessen werden, unabhängig davon, ob die Zahl nun veröffentlicht wird oder nicht.
Ob Falko Bindrich nun das Recht auf eine Veröffentlichung zusteht, vermag ich nicht zu sagen.